Aktuelles
Hygiene in der Arztpraxis: 3. Auflage der KV-Broschüre "Hygiene in der Arztpraxis. Ein Leitfaden" erschienen.
In den letzten Jahren gab es rund um die Hygiene und den Umgang mit Medizinprodukten verschiedene rechtliche Änderungen, die auch für Arztpraxen relevant sind. Diese Änderungen waren für das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Anlass, die erstmals im Jahr 2014 veröffentlichte und im Jahr 2019 überarbeitete Broschüre „Hygiene in der Arztpraxis. Ein Leitfaden" neu aufzulegen.
Der Hygieneleitfaden, welcher bereits als kompaktes Unterstützungs- und Nachschlagewerk bundesweit in Arztpraxen etabliert und weit über diesen Kreis hinaus auf breites Interesse gestoßen ist, liegt nun als 3. Auflage in der bewährten Kapitelstruktur vor. Die Neuerungen zu rechtlichen Grundlagen, dem Arbeitsschutz sowie zum Hygiene- und Medizinproduktemanagement wurden in die bestehenden fünf Kapitel eingearbeitet. Dabei wurden auch Themen wie zum Beispiel Hygiene bei immunsupprimierten Patienten neu aufgenommen. Weiter informiert der Hygieneleitfaden über das digitale Procedere zu meldepflichtigen Krankheitserregern oder zu Vorkommnissen mit Medizinprodukten bei der Übermittlung an die zuständigen Behörden.
Die 3. Auflage der Broschüre „Hygiene in der Arztpraxis. Ein Leitfaden" steht zum Download auf der Website der KV Baden-Württemberg bereit: Hygiene & Medizinprodukte | KVBW (kvbawue.de) Dort finden Sie auch weiterführende Informationen zum Thema.
Gerne steht Ihnen auch das Team der Hygieneabteilung des Bioscientia MVZ Labor Karlsruhe für eine Beratung zur Verfügung. Hier finden Sie weiterführende Informationen und unsere Kontaktdaten.
Hepatitis-B-Test ab 1. Juli 2023 bereits zu Beginn der Schwangerschaft
Das Screening auf eine Hepatitis-B-Virusinfektion in der Schwangeren-Vorsorge erfolgt künftig bereits zu Beginn der Schwangerschaft. Eine entsprechende Änderung der Mutterschafts-Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen1. Die Neuregelung gilt seit 1. Juli 20232. Hintergrund ist eine Empfehlung in der aktuellen S3-Leitlinie3 „Hepatitis-B-Virusinfektion – Prophylaxe, Diagnostik und Therapie“, wonach der Test „möglichst früh“, im Rahmen der ersten serologischen Untersuchungen, durchgeführt werden soll. Auf diese Weise könne im Falle einer Therapieindikation ein ausreichend früher Therapiebeginn ermöglicht werden.
Neuere Forschungsergebnisse hätten gezeigt, dass nicht erst bei der Geburt selbst, sondern bereits im Mutterleib ein Übertragungsrisiko bestehe.
„Menschen mit unerkannter Virushepatitis können nicht darauf warten, irgendwann getestet zu werden“ ist eine der wiederkehrenden Forderungen4 des Welt-Hepatitis-Tages, der am 28. Juli stattfindet.
Auch hierzulande beklagt die Deutsche Leberstiftung5 eine „hohe Dunkelziffer nicht erkannter Fälle“. Es sei davon auszugehen, dass viele Betroffene in Deutschland nichts von ihrer Erkrankung wissen.
Die Fachgesellschaften empfehlen eine gezielte Hepatitis-C-Diagnostik schon bei6
- nur leicht erhöhten Transaminasen (GOT, GPT)
- leichter oder unspezifischer Beschwerdesymptomatik (z. B. Oberbauchbeschwerden, Leistungsminderung, Müdigkeit, Konzentrationsprobleme)
- Infektionsrisiken in der Vergangenheit (z. B. Bluttransfusion vor 1992)
- chronischen Lebererkrankungen unklarer Genese
Das Screening auf Hepatitis B und C ist seit 2021 Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung für gesetzlich Versicherte.
Fragen Sie Ihre Praxisbetreuerin nach unserem Infomaterial zum Thema Hepatitis-Screening.
Quellen:
1)https://www.kbv.de/html/1150_63290.php
2)https://www.g-ba.de/beschluesse/5984/
3)https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/021-011
4)http://www.welthepatitistag.info/
5)https://idw-online.de/de/news774410
6)https://www.bioscientia.de/bioscientia-newsletter/2021/09/screening-auf-hepatitis-b-und-c/
Corona-PCR ab dem 1. März nicht mehr mit OEGD- oder 10C-Formular anfordern
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) endet am 28.02.2023, der Bund übernimmt dann nicht mehr die Kosten für präventive SARS-CoV-2-Tests. Die Folgen für Ärzte, die eine Corona-PCR im Labor beauftragen möchten:
- Mit dem OEGD- oder 10C-Formular können ab dem 01.03.2023 keine Corona-Untersuchungen mehr angefordert werden. Die medizinischen Labore dürfen die PCR nicht mehr zulasten des Staates abrechnen. Weitere Details hierzu erfahren Sie auf der Seite der KV.
- Praxen verwenden für die Beauftragung eines SARS-CoV-2-Nachweises im Labor ab 1. März 2023 das Formular 10.
Mutterschaftsvorsorge: Routinemäßige Urinuntersuchungen gestrichen
Bei Schwangeren wird nur noch in besonderen Fällen der Urin auf Bakterien untersucht. Die regelhafte Urinuntersuchung wurde aus den Mutterschafts-Richtlinien gestrichen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist jetzt in Kraft getreten.
Dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) liegt eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zugrunde. Zum Nutzen des Urinsediments wurden keine Studien gefunden. Internationale Leitlinien empfehlen ein einmaliges Screening durch Kultur aus Mittelstrahlurin. Auch dieses Vorgehen ist aus Sicht des IQWiG nicht ausreichend belegt.
Die angepassten Mutterschafts-Richtlinien sehen deshalb keine regelhaften Urinuntersuchungen auf asymptomatische Bakteriurie bei allen Schwangeren mehr vor. Das seit 1972 in den Mutterschafts-Richtlinien geforderte Urinsediment wurde gestrichen.
Urinuntersuchung weiterhin bei besonderen Risiken
Gleichzeitig wurde konkretisiert, bei welchen besonderen Risiken eine bakteriologische Untersuchung erforderlich sein kann. Dazu zählen auffällige Symptome, rezidivierende Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Zustand nach Frühgeburt oder erhöhtes Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege.
In diesen Fällen kann der Arzt bei der Mutterschaftsvorsorge auch weiterhin eine Urinuntersuchung durchführen.
Die Änderungen sind am 28. Mai in Kraft getreten.
Hepatitis C Virus-Genotypisierung
Im Bioscientia Labor Karlsruhe wird seit Juni 2019 auch die Hepatitis C Virus (HCV) Genotypisierung durchgeführt.
Bis heute sind sechs Hauptgenotypen (1 - 6) des Hepatitis C-Virus identifiziert worden. Dabei sind die Genotypen 1, 2 und 3 für über 90 % der HCV-Infektionen in Nord- und Südamerika, Europa und Japan verantwortlich. Mehrere Studien haben gezeigt, dass der HCV-Genotyp sowohl die Reaktion auf Mono- (Alpha-Interferon) als auch auf Kombinationstherapien (Alpha-Interferon und Ribavirin) beeinflusst. Die in Deutschland selteneren Genotypen 2 und 3 sprechen besser auf eine antivirale Therapie an als der Genotyp 1 und werden daher auch nur 24 Wochen (im Vergleich zu 48 Wochen) behandelt. Darüber hinaus kann der HCV-Genotyp 1 mit schwerwiegenderen Lebererkrankungen als andere HCV-Genotypen einhergehen. Im Hinblick auf den klinischen Verlauf sowie auf Therapieentscheidungen kommt der HCV-Genotypisierung daher erhebliche prognostische Bedeutung zu.
Beschriftung von Proben für immunhämatologische Untersuchungen
Bitte beachten Sie, dass lt. Hämotherapie-Richtlinie 2017 Proben für Blutgruppenbestimmungen und Antikörper-Suchtests zusätzlich zum Barcode grundsätzlich mit Name, Vorname und Geburtsdatum beschriftet sein sollen (gilt insbesondere.im Rahmen der MuVo)
Auszug aus der Hämotherapie-Richtlinie:
4.4.3 Identitätssicherung
Verwechslungen kommen häufiger vor als Fehlbestimmungen. Es ist daher unerlässlich, Verwechslungen auszuschließen.
Jedes Probengefäß ist vor Entnahme eindeutig zu kennzeichnen (Name, Vorname, Geburtsdatum). Zusätzlich können diese Daten auch in codierter Form angebracht werden. Der Untersuchungsauftrag muss vollständig einschließlich Entnahmedatum ausgefüllt und die abnehmende Person identifizierbar sein (s. Abschnitt 4.9.1). Der anfordernde Arzt muss auf dem Untersuchungsauftrag eindeutig ausgewiesen sein. Er ist für die Identität der Blutprobe verantwortlich.